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| Veranstalter |
travel-to-nature
® GmbH
Franz-Hess-Str. 4
D-79282 Ballrechten
info@traveltonature.de
Geschäftsführer: Rainer
Stoll
Eingetragen im Handelsregister beim
Registergericht Freiburg, HRB 310868
Bankverbindung: Volksbank Freiburg
Konto-Nr.: 128 16 200
BLZ: 680 900 00
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| § 0 Allgemeine
Reisebedingungen der Firma travel-to-nature ® GmbH |
§ 1
Abschluss des Reisevertrages
§ 2 Bezahlung
des Reisepreises
§ 3
Leistungen
§ 4
Leistungs-
und Preisänderungen
§ 5
Rücktritt
durch den
Kunden, Umbuchungen,
Ersatzpersonen
§ 6
Rücktritt
und Kündigung
durch travel-to-nature
§ 7
Höhere
Gewalt
§ 8
Haftung
§ 9
Informationspflichten über
Identität
des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
§ 10
Gewährleistungsfristen
§ 11
Versicherung
§ 12
Pass-, Visa-,
Zoll-, Devisen-
, Impf- und
Gesundheitsvorschriften
§ 13
Vertragsobliegenheiten,
Geltendmachung
von Ansprüchen,
Abtretungsverbot
Gerichtsstand
§ 14
Unwirksamkeit
einzelner
Bestimmungen
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| § 1 Abschluss
des Reisevertrages |
Stand 03.09.07
1.1 Der Kunde bietet der travel-to-nature ® GmbH durch seine Reiseanmeldung
den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Reiseanmeldung erfolgt
schriftlich. Der Reisevertrag kommt durch eine entsprechende schriftliche
Buchungsbestätigung von travel-to-nature an den Reisenden zustande,
die innerhalb von 10 Tagen ab dem Eingang der Reiseanmeldung beim Reiseveranstalter
zu erfolgen hat.
1.2 Weicht der Inhalt der Reiseanmeldung vom Inhalt der Reisebestätigung
ab, liegt ein neues Angebot von travel-to-nature ® GmbH vor, an den der Reiseveranstalter
für 10 Tage gebunden ist. Binnen dieser Frist kann der Reisende den
Antrag annehmen. Wird das Angebot nicht innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche
und schlüssige Erklärung (Zahlung des Reisepreises) angenommen,
so gilt unser neues Angebot als abgelehnt.
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| § 2 Bezahlung
des Reisepreises |
2. Bezahlung des Reisepreises
2.1 Bei Vertragsabschluß ist eine Anzahlung in Höhe von 20%
des Reisepreises zu leisten. Diese wird auf den Reisepreis angerechnet.
Der Reiseveranstalter hat dem Kunden zugleich einen Sicherungsschein auszuhändigen,
der der Vorschrift des § 651 k Abs. 3 BGB entspricht.
2.2 Die Restzahlung ist, soweit im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin
vereinbart ist, 30 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig. Kunden
aus dem Ausland müssen 45 Tage vor Reiseantritt bei uns eingehend
bezahlt haben.
2.3 Wird die Buchungserklärung des Reisenden weniger als 30 Werktage
vor Reisebeginn abgegeben, wird der gesamte Reisepreis auch schon vor der
Aushändigung der Reisebestätigung gemäß § 3 Inf-VO
fällig.
2.4. Zahlungen mit Scheck werden nur bis 14 Tage vor Abreise akzeptiert,
danach können nur bankbestätigte Schecks oder Blitzgiroanweisungen
akzeptiert werden.
2.5 Sondergebühren: Die jeweilige Sicherheitsgebühr wird bei
Abflug von der Fluggesellschaft eingezogen
2.6 Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten einverstanden.
Die Daten werden vertraulich behandelt. Ohne Zustimmung des Kunden erfolgt
keine Weitergabe der Daten an Dritte.
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| § 3 Leistungen |
3.1 Die von travel-to-nature ® GmbH vertraglich geschuldeten Leistungen
ergeben sich aus der Reiseausschreibung
unter Miteinbeziehung aller im Prospektmaterial
enthaltenen Informationen und Hinweise
in Verbindung mit dem Inhalt der Buchungsbestätigung.
Die Korrektur von offensichtlichen
Irrtümern (z.B. Druck- oder Rechenfehlern)
bleibt vorbehalten.
3.2 Dem Kunden wird von travel-to-nature ® GmbH empfohlen, sich Nebenabreden,
aufgrund derer vertragliche Leistungen geändert werden, schriftlich
bestätigen zu lassen.
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| § 4 Leistungs-
und Preisänderungen |
4.1 Abänderungen
und Abweichungen einzelner Reiseleistungen
vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages
sind dann zulässig, wenn sie nach
Vertragsabschluß erforderlich
werden, nicht gegen Treu und Glauben
durch den Veranstalter veranlasst sind
und im übrigen nicht den Gesamtzuschnitt
der Reise beeinträchtigen. Dies
gilt insbesondere, wenn behördliche
Maßnahmen im bereisten Land Änderungen
des Reiseverlaufs erzwingen.
4.2 Auch erhebliche Leistungsänderungen infolge bei Vertragsabschluß nicht
vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände, die travel-to-nature
nicht zu vertreten hat, insbesondere in Fällen höherer Gewalt,
sind gestattet, soweit die Änderungen unter Berücksichtigung
der Interessen des Reiseveranstalters für den Kunden zumutbar sind.
4.3 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann travel-to-nature
den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann travel-to-nature
vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro
Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz
kann travel-to-nature vom Reisenden verlangen.
4.4. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie
Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber travel-to-nature erhöht,
so kann der Reisepreis gegenüber dem Reisenden um den entsprechenden,
anteiligen Betrag erhöht werden.
4.5. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages
kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die
Reise dadurch für travel-to-nature verteuert hat.
4.6. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss
und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung
führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten
und bei Vertragsschluss für travel-to-nature nicht vorhersehbar waren.
4.7. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
hat travel-to-nature den Reisenden unverzüglich, spätestens bis
zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin über eine solche Preiserhöhung
zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind
unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt
ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn travel-to-nature
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten.
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| § 5 Rücktritt
durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen |
5.1 Der Kunde kann jederzeit
vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der
Rücktrittserklärung beim
Reiseveranstalter. Dem Kunden wird
empfohlen, den Rücktritt schriftlich
zu erklären
5.2 Macht der Kunde von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so kann travel-to-nature
eine pauschalierte Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, wenn
der Kunde wegen einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 %, wegen
einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder aus
vom Veranstalter zu vertretenden Gründen zurücktritt. Die Höhe
der pauschalierten Entschädigung berechnet sich aus dem Reisepreis
und dem Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung bei travel-to-nature
wie folgt:
Projektreisen/Entdeckerreisen/Wanderreisen/Tierbeobachtungen
bis 45. Tag vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises, mind. jedoch
Euro 50,-
ab 44 bis 30 Tage vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises, mind. jedoch
Euro 100,-
ab 29.-22. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises;
ab 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises;
ab 14.-07. Tag vor Reiseantritt 75% des Reisepreises;
ab 06. bis zum Abreisetag, Nichterscheinen 90% des Reisepreises;
pro Person vom jeweiligen Gesamt-Reisepreis.
Städtereisen/Familienreisen
bis 45. Tag vor Reiseantritt 5%, mindestens jedoch Euro 50,00
ab 44 bis 30 Tage vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises, mind. jedoch
Euro 100,-
ab 29.-22. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises,
ab 21.-15. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises;
ab 14.-07. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises;
ab 06. bis Abreisetag, Nichterscheinen 80% des Reisepreises;
pro Person vom jeweiligen Gesamt-Reisepreis.
Individualreisen:
bis 45. Tag vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises, mind. jedoch
Euro 75,-
ab 44 bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises, mind. jedoch
Euro 150,-
ab 29.-22. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises;
ab 21.-15. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises;
ab 14.-07. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises;
ab 06. bis 01. Tag vor Reiseantritt 90% des Reisepreises;
Abreisetag, Nichterscheinen 95% des Reisepreises
pro Person vom jeweiligen Gesamt-Reisepreis.
Nur - Flugreisen:
Bei Nur-Flugreisen wird dem Kunden abweichend von den vorherigen
Regelungen die Stornokostenstaffelung separat mit dem Reiseangebot mitgeteilt.
Dem Reisenden bleibt es in allen Fällen unbenommen, travel-to-nature
nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als
die obige Pauschale. In diesem Fall ist nur der tatsächlich entstandene
Schaden zu ersetzen.
5.3 Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise
wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von travel-to-nature zu vertretenden
Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers
auf anteilige Rückerstattung. travel-to-nature bezahlt an den Teilnehmer
jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den
einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an travel-to-nature zurückerstattet
werden.
5.4 Werden auf Wunsch des Kunden nach seiner Buchung Änderungen hinsichtlich
des Reisetermins oder der Unterkunft vorgenommen (Umbuchung) oder lässt
sich der Kunde bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten
ersetzen, kann travel-to-nature ein Umbuchungsentgelt in Höhe von
Euro 25,- pro Reise erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die weniger
als vier Wochen vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gem. Ziff. 5.1.
und 5.2. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies
gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten
verursachen.
travel-to-nature kann der Teilnahme einer Ersatzperson widersprechen, wenn
diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme
gesetzliche bzw. behördliche Vorschriften des In- oder Ziellandes
entgegenstehen.
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| § 6 Rücktritt
und Kündigung durch travel-to-nature |
6.1 Charterflüge
unterliegen von den Behörden der
Zielländer kurzfristig erteilten
Verkehrsrechten. Die Erteilung bezüglich
der jeweiligen Saison ist bei Drucklegung
nicht bekannt. Der Veranstalter kann
im Fall der Nichtgenehmigung oder des
Widerrufs deswegen vom Reisevertrag
zurücktreten.
6.2 travel-to-nature kann bis zu vier Wochen vor Reiseantritt vom Vertrag
zurücktreten, wenn die in der Reiseausschreibung ausgewiesene oder
behördlich festgesetzte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
6.3 travel-to-nature ist verpflichtet, den Kunden über eine zulässige
Reiseabsage oder eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten.
6.4 travel-to-nature kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde
den fälligen Reisepreis trotz Rücktrittsandrohung innerhalb der
gesetzten Nachfrist nicht zahlt. Bei Rücktritt wegen Zahlungsverzug
kann travel-to-nature eine Entschädigung nach Maßgabe der unter
Ziffer 5 genannten Pauschalsätze verlangen.
6.5 Nach Antritt der Reise kann travel-to-nature den Vertrag kündigen,
wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung
des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder gefährdet. Hierbei
sind die Eigenart, die Anforderungen der Reise sowie die Belange der Reisegruppe
zu berücksichtigen. Bei Kündigung nach Antritt der Reise wird
der Reiseveranstalter durch den jeweiligen Reiseleiter vertreten. Die Kündigung
ist auf den Teil der Reise bestimmt, deren Durchführung durch das
Verhalten des Kunden beeinträchtigt oder gestört wird. Dadurch
entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Kündigt der Reiseveranstalter,
so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch
den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.
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| § 7
Höhere Gewalt |
Wird die Reise infolge
bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt,
so können sowohl der Veranstalter
als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
travel-to-nature und der Reisende sind
bei einer Kündigung aufgrund Umstände
höherer Gewalt verpflichtet, die
Mehrkosten für die Rückbeförderung
hälftig zu tragen.
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| § 8
Haftung |
8.1 travel-to-nature ® GmbH
haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmanns für:
- Die gewissenhafte Reisevorbereitung
- Sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
- Richtigkeit der Leistungsbeschreibung
- Ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit
8.2 travel-to-nature haftet nicht für Angaben in Prospekten der Leistungsträger
(z.B. Hotels), die nicht von travel-to-nature selbst hergestellt wurden.
8.3 travel-to-nature beschränkt die Haftung für Schadensersatzansprüche
des Kunden für Schäden, dei nicht Körperschäden sind,
auf 4.200,00 Euro. Diese Beschränkung gilt nur, soweit ein Schaden
des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird, oder soweit travel-to-nature für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
Liegt der dreifache Reisepreis höher als 4.200,00 Euro, so ist die
Haftung unter den genannten Voraussetzungen auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt. Haben mehrere Reisende eine Reise gemeinsam
gebucht, gilt die Beschränkung auf den dreifachen Reisepreis für
jeden Einzelnen der Gruppe. Berechnungsgrundlage ist daher der jeweilige
Reisepreis eines einzelnen Teilnehmers.
8.4 Sofern der Reiseveranstalter im Prospekt oder in den Reiseunterlagen
den Namen eines Reiseleiters veröffentlicht, so ist diese Angabe unverbindlich
und wird nicht Bestandteil des Reisevertrages. Kurzfristige Änderungen
behält sich der Reiseveranstalter vor. Eine Änderung in der Reiseleitung
ist kein Rücktrittsgrund.
8.5 Bei Nur-Flug-Reisen tritt travel-to-nature nur als Vermittler zwischen
den Leistungsträgern (Fluggesellschaften) und den sonst Beteiligten
auf. travel-to-nature übernimmt keine Haftung bei Beschädigungen,
Unfällen, Gepäckverlust oder Verspätungen. Das Beförderungsrisiko
trägt in jedem Falle der Teilnehmer selbst. Da travel-to-nature lediglich
die Flugreisen und nicht die Gesamtleistung der Reise übernimmt, ist
sie kein Veranstalter und übernimmt folglich auch nicht die Veranstalterhaftung.
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| § 9 Informationspflichten über
Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens |
travel-to-nature ® GmbH
ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05
verpflichtet, den Kunden über
die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens
sämtlicher im Rahmen der gebuchten
Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht die ausführende
Fluggesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss travel-to-nature ® GmbH diejenige Fluggesellschaft nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich
durchführen wird und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis
der Identität erhält, sobald diese feststeht. Gleiches gilt, wenn die
Identität wechselt. Die Black List der EU ist auf der Internetseite http://europa.eu.int/comm/transport/air/safety/doc/flywell/2006_03_22_flywell_list_en.pdf einsehbar.
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| § 10 Gewährleistungsfristen |
Ansprüche des Kunden
wegen Reisemängel (§ 651c – 651f
BGB) verjähren innerhalb eines
Jahres. Die Verjährung beginnt
mit dem Tag, an dem die Reise nach
dem Reisevertrag enden sollte. Von
dieser Verjährung innerhalb eines
Jahres nicht umfasst sind Schadensersatzansprüche
des Kunden wegen Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit
wie Schadensersatzansprüche, die
auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung
von travel-to-nature ® GmbH oder eines
ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
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| § 11 Versicherung |
Im ausgeschriebenen Reisepreis
sind keine Reiseversicherungen (z.B.
für Reiserücktrittskosten,
Krankenversicherung, etc.) mit Ausnahme
der gesetzlichen Insolvenzversicherung
(Sicherungsschein) enthalten. Wir empfehlen
grundsätzlich den Abschluss einer
Reiseversicherung.
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| § 12 Pass-,
Visa-, Zoll-, Devisen- , Impf- und
Gesundheitsvorschriften |
12.1 Der Kunde ist für
die Einhaltung aller für die Durchführung
der Reise wichtigen Vorschriften selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, die
aus einer Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
es sei denn, dass sie auf einer schuldhaften
Falschinformation des Reiseveranstalters
beruhen. Der Reiseveranstalter ist
verpflichtet, Informationen über
Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf-
und Gesundheitsvorschriften, die ihm
bekannt sind, an den Kunden weiterzuleiten.
Kosten für Impfungen sind im Preis
nicht inbegriffen und müssen vom
Kunden selbst getragen werden.
12.2 Der Kunde hat selbst darauf zu achten, dass Reisepass bzw. Personalausweis
sowie sonstige Reisedokumente ausreichende Gültigkeit besitzen. Falls
der Kunde travel-to-nature oder birdingtours damit beauftragt hat, behördliche
Dokumente (z.B. Visa) zu beantragen, so haftet travel-to-nature nicht für
die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische
Behörden, es sei denn, travel-to-nature hat die Verzögerung zu
vertreten.
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| § 13 Vertragsobliegenheiten,
Geltendmachung von Ansprüchen,
Abtretungsverbot Gerichtsstand |
13.1 Während der
Reise auftretende Mängel hat der
Reisende dem Reiseveranstalter oder
dessen örtlicher Agentur anzuzeigen.
Die Anschriften der örtlichen
Agenturen sind im Reiseprogramm angegeben.
Der Reisende hat dem Reiseveranstalter
oder dessen Agentur eine angemessene
Frist zur Abhilfe einzuräumen.
13.2 Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für alle sich aus
dem Reisevertrag ergebenden wechselseitigen Ansprüche, insbesondere
Zahlungsansprüche ist Ballrechten / Deutschland
13.3 Eine Abtretung jeder Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reise,
gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen.
Ebenso ausgeschlossen ist deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen
Namen.
13.4 Als Gerichtsstand wird - soweit gesetzlich zulässig - Staufen/Ba.Wü.
vereinbart.
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| § 14 Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen |
| Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen begründet nicht die
Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen. |
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